(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Unternehmer in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
(4) Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zum Beispiel Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt etc.) sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(7) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von 21 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir das Vertragsangebot des Kunden in Textform bestätigen. Bestätigen wir den Auftrag nicht in Textform, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zustande.
(2) Unsere mit dem Verkauf oder der Ausführung betrauten Mitarbeiter sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen. Dementsprechend bedürfen derartige telefonische oder mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
(3) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Angaben in Preislisten, Prospekten und sonstigen Druckschriften, wie z.B. Zeichnungen, Montageskizzen, Abbildungen, Beschreibungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nach bestem Wissen ermittelte Werte, die jedoch erst durch Festlegung in den Auftragsbestätigungen verbindlich werden.
(4) An Kostenvoranschlägen, Konzepten, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht verändert und Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
(1) Der Kunde ist für die Bereitstellung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen verantwortlich, die die Installation der Anlagevoraussetzt.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Einrichtung der Solaranlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor dem Beginn der Installation der Anlage einzuholen, soweit diese notwendig sind. Dies gilt nicht, soweit wir ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht, die Anlage tragen kann und er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung, insbesondere die Tragfähigkeit des Daches, für die Installation einer solchen Anlage mittels Auftrag eines entsprechenden Fachmanns (Baustatiker) auf eigene Kosten auf Standsicherheit überprüft. Die Funktionstüchtigkeit einer ggf. bauseits vorhandenen Blitzschutz- und Überspannungs-Schutz Technik wird vorausgesetzt. Weiterhin muss im Gebäude ein Schutzpotentialausgleich in Form einer Haupterdungsschiene vorhanden sein. Dies gilt jeweils nicht, soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Der Kunde erklärt, dass das Gebäude, auf dem die Anlage installiert werden soll, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich der Installation einer PV-Anlage für dieses Gebäudes besitzt.
(5) Soweit zur Erbringung unserer Leistungen gemäß dem Vorhaben erforderlich, wird der Kunde uns bzw. den von uns beauftragten Dritten nach Terminabstimmung ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Dachflächen, auf denen die An-lage installiert werden soll, gewähren.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage nach erfolgter Installation unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.
(1) Die Lieferung und/oder Installation steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
(2) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs. (1) entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
(3) Wird S.K.D. aus den vorgenannten Gründen von seinen Lieferanten im Stich gelassen werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen, wenn eine Selbstbelieferung eine unangemessen hohe Zeit im Anspruch nimmt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, sich mittels einer Erklärung in Textform unter wechselseitigem Ausschuss aller Ansprüche gegenüber S.K.D. vom Vertrag zu lösen.
(4) Die angebotenen Produkte entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen der Zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers, wobei wir uns etwaige Herstellergarantien nicht zu eigen machen. Solche können nur direkt beim Hersteller geltend gemacht werden.
(5) S.K.D. ist berechtigt, die Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen ganz oder zum Teil durch Dritte ausführen zu lassen.
(6) S.K.D. ist im Rahmen des Zumutbaren zu Teilleistungen berechtigt.
(1) Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei diese gesondert ausgewiesen wird.
(2) S.K.D. ist berechtigt nach Vertragsschluss eine Anzahlung zu verlangen, sofern diese im Angebot ausgewiesen ist. Weiter sind wir berechtigt nach Lieferung und vor Montage eine Abschlagszahlung bis zu maximal 70 % des Auftragsvolumens zu verlangen. Werden Solarmodule, Stromspeicher und andere Komponenten nicht zeitgleich geliefert, sind wir berechtigt, die Abschlagszahlung bereits nach der Lieferung der Solarmodule zu verlangen.
(3) Die vereinbarte Vergütung ist unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzug bedürfen der Textform.
(4) Sollten sich die Material- und/oder Installationskosten bis zum Liefertermin durch lieferantenbedingte Preiserhöhungen um mehr als 10 % erhöhen im Vergleich zum Bestellzeitpunkt, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nur, wenn die avisierte Lieferzeit größer als 4 Monate ist. Dabei sind anderweitig im Auftrag entstandene Kostenminderungen anzurechnen. S.K.D. hat die Pflicht, den Auftragnehmer vor Lieferung der Komponenten über die Preiserhöhung zu informieren. Der Kunde hat das Recht die Preiserhöhung abzulehnen und damit vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden an Dritte abzutreten. Neben Forderungen aus dem Verkauf, der Lieferung und Montage von Anlagen gilt dies auch für (Mit-) Eigentums- und Anwartschaftsrechte an den gelieferten Anlagen und sonstigen Waren sowie diesbezügliche Herausgabeansprüche, Gestaltungs- und sonstige Nebenrechte (z.B. Ansprüche aus Leistungsstörung wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz oder Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden). Soweit dem Kunden eine Abtretung der Forderungen von S.K.D. gegen ihn mitgeteilt oder in sonstiger Weise angezeigt worden ist, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung insoweit nur das Factoring unternehmen zu leisten.
(1) Sofern der Kunde vor Beendigung des Auftrags den Vertrag kündigt oder den Rücktritt vom Vertrag erklärt, so kann S.K.D. zur pauschalen Abgeltung der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen 15% der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Gegenbeweis tatsächlich geringer Leistungen und Aufwendungen durch den Kunden ist möglich.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit der Kunde ein gesetzliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht ausüben kann.
(1) Gelieferte oder montierte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der S.K.D.. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat S.K.D. unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen und/oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten und diesen auf unser Eigentum hinzuweisen.
(2) Soweit der Kunde Unternehmer ist dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat SKD unverzüglich in Textform zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen oder sonstige Vollstreckungsmaßnahme) auf die SKD gehörenden Waren erfolgen.
(3) Unternehmen ist eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
(1) S.K.D. haftet nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nach gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet S.K.D. nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Insoweit gilt Folgendes:
(a) S.K.D. haftet nicht für mittelbare oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
(b) Die Haftung ist dem Grunde nach beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Lieferung und/oder Montage des Vertragsgegenstandes gerechnet werden muss.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).
(4) Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen finden auch auf unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen Anwendung.
(1) Erfüllungsort ist Gräfelfing.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann oder eine ihm gleichgestellte Person im Sinne von § 38 ZPO ist, ist Gerichtsstand München
(3) Alle Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
Stand: November 2022